Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer Erlaubnis / Änderung der Erlaubnis zum Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer Zulassung / Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer mit förmlichen Verwaltungsverfahren Erlaubnis
    99129081005000, 99129082007000, 99129083005000

    Niederschlagswasser; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisänderung für das Direkteinleiten in Gewässer

    Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten möchten, müssen Sie grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen. In einfach gelagerten Fällen ist kein Antrag erforderlich.

    Beschreibung

    Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.

    Möchten Sie ein Vorhaben, für das Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnisänderung beantragen.

    Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.

    Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

    Die Erlaubnispflicht bei einer Einleitung in das Grundwasser entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Schadlos ist die Einleitung, wenn die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) und die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) eingehalten werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebieten eingeleitet wird. Die Erlaubnispflicht zur Einleitung in ein oberirdisches Gewässer entfällt, wenn die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) eingehalten werden.

    Sie können ggf. über das Online-Verfahren klären, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen. Es gibt Online-Verfahren, die am Ende der Formulareingabe ermitteln, ob die Einleitung genehmigungsfrei ist oder ob Sie eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen müssen. Den Antrag können Sie dann digital bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde einreichen.

    Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Kreisverwaltungsbehörden widerrufen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Schweinfurt - Umweltamt (SG 42)LRA SW

    Adresse

    Hausanschrift

    Schrammstr. 1
    97421 Schweinfurt

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 1450
    97404 Schweinfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: umweltamt@lrasw.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=4848953734339Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4848953734339Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 55-532

    Fax: +49 9721 55-337

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt, ist Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG).

    Die gezielte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) stellt in der Regel eine Gewässerbenutzung dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser darf nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG).

    In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob und wie die Schädlichkeit der Niederschlagswassereinleitung so gering wie möglich gehalten wird.

    Hierfür sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik der einschlägigen Merk- und Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) zu berücksichtigen. Die Anwendung wird in den zugehörigen Merkblättern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) konkretisiert. Die Festlegung der notwendigen Anforderungen erfolgt durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt, das als amtlicher Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren die vorgelegten Antragsunterlagen prüft.

    Ergibt die Prüfung, dass die Menge und die Schädlichkeit des einzuleitenden Niederschlagswassers – durch ggf. erforderliche Maßnahme, wie Schaffung eines Rückhaltevolumens oder entsprechende Vorbehandlungsmaßnahmen – den Anforderungen an die konkrete Einleitung entspricht, kann die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.

    Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich § 8 nach NWFreiV und TRENGW bzw. TRENOG nicht erforderlich, wenn die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind:

    • Das Niederschlagswasser wird flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht versickert.
    • Unterirdische Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder -schächte sind nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist und eine entsprechende Vorreinigung erfolgt.
    • An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1.000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.
    • Die Versickerung erfolgt außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen.
    • Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
    • Das zu versickernde Niederschlagswasser stammt nicht von Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (ausgenommen Kleingebinde bis 20 Liter).
    • Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiflächen über 50m2 darf nur nach Vorreinigung des Wassers über eine geeignete Oberbodenschicht oder nach Vorreinigung über eine Behandlungsanlage mit Bauartzulassung versickert werden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, am besten über das bereitgestellte Online-Verfahren.
    • Die Kreisverwaltungsbehörde
      • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Sie erhalten eine Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.

    Eine Änderung der Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnisänderung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
    • Die Kreisverwaltungsbehörde
      • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Sie erhalten einen Änderungsbescheid für die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer bei Beantragung einer Erlaubnis hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.

    Kosten

    Gebührenrahmen: 100 bis 2.500 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Stadt- bzw. Siedlungsentwässerung bedeutete früher, Niederschlagswasser so schnell und vollständig wie möglich abzuleiten, um das Überschwemmungsrisiko im Ort zu reduzieren. Durch einen "naturnahen" Umgang mit Regenwasser wird heutzutage angestrebt, das natürliche Gleichgewicht des Wasserkreislaufs möglichst wenig zu beeinträchtigen. Das bringt nicht nur wasserwirtschaftliche, sondern auch finanzielle Vorteile. Eine schnelle Ableitung des Wassers beeinträchtigt die Grundwasserneubildung und wälzt das Überschwemmungsrisiko auf die Unterlieger ab.

    Grundsatz aller baulichen Tätigkeit sollte sein, möglichst wenig in den Wasserhaushalt einzugreifen, zum Beispiel über wasserdurchlässige Flächenbeläge oder begrünte Hausdächer. Wenn sich der Eingriff aber nicht vermeiden lässt, kann man ihn durch eine naturnahe, dezentrale Regenwasserbewirtschaftung zumindest begrenzen. Daher sollte gering verschmutztes Niederschlagswasser (zum Beispiel von Dach- und Hofflächen, Privat- und Gemeindestraßen) vor Ort versickert werden, gesammelt und genutzt werden (zum Beispiel zur Gartenbewässerung oder für die Toilettenspülung) oder zumindest dezentral zurückgehalten und dosiert in Bäche und Flüsse eingeleitet werden. Für die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser braucht man bei Beachtung der einschlägigen technischen Regeln meist keine Erlaubnis.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 16.09.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English