Anzeige zum Verwenden neuer oder erneuerter Messgeräte Entgegennahme
Eichwesen; Anzeige der Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte
Die Anzeigepflicht neuer Messgeräte nach § 32 MessEG ist seit dem 01.01.2025 aufgehoben.
Beschreibung
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hebt die Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) auf. Seit dem 1.1.2025 müssen Verwender neue Messgeräte nicht mehr anzeigen. Die Eichpflicht von Messgeräten wird davon nicht berührt.
Ansprechpartner
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Fax: +49 931 99132-103
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Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht am 06.11.2025