Pflegemedaille sowie Dank- und Ehrenurkunde; Einreichung einer Anregung

    Vorschlag von Persönlichkeiten für die Ehrung um ihre besonderen Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung mit einer Pflegemedaille sowie einer Dank- und Ehrenurkunde.

    Beschreibung

    Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zeichnet Personen, die sich durch persönliche Pflege oder in anderer Weise besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erworben haben, in Anerkennung ihres sozialen Wirkens mit einer Pflegemedaille sowie einer Dank- und Ehrenurkunde aus.

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    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet Z3 - Haushalt (Reg Schw)

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5695089839285Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Verwaltungsgemeinschaft Ottobeuren

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    Voraussetzungen

    Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung

    Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung sind Menschen, die so hilflos sind, dass sie infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen.

    Der Nachweis wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder durch den Bescheid über die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Pflegegeldes erbracht.

    Der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung muss in Bayern leben.

    Pflegepersonen und persönliche Pflege

    Pflegepersonen sind Pflegende, die den pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung nahestehen, die die Pflege im Wege der nachbarlichen Hilfe übernehmen oder die im Rahmen eines ambulanten Sozialen Dienstes ehrenamtlich tätig werden.

    Die Pflege muss grundsätzlich im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich sein. Ein geringfügiges Entgelt oder die Erstattung von Auslagen der Pflegeperson schließt die Ehrung nicht aus.

    Die Pflegeperson muss nach Ruf und Ansehen der Ehrung würdig sein; d.h., dass für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister kein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung vorliegen darf.

    Die Pflege soll grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die zur Pflege und Betreuung erforderlich sind. Zur umfassenden Pflege in diesem Sinn gehören z.B. auch eine zusätzlich erforderliche besondere Beaufsichtigung eines Menschen mit Behinderung sowie die Führung seines Haushalts und die Betreuung seiner Kinder.

    Die Pflege muss regelmäßig geleistet und grundsätzlich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren erbracht worden sein. Kürzere Unterbrechungen der Pflege, z.B. wegen Urlaubs oder Erkrankung der Pflegeperson oder des pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung, schließen die Ehrung nicht aus.

     

    Es können auch Personen geehrt werden, die sich in anderer Weise als durch persönliche Pflege um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung besonders verdient gemacht haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vorschlag

    Vorschlagsberechtigt sind die Wohlfahrts- und Behindertenverbände, die Sozialleistungsträger, die Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die Kommunen und jede Bürgerin bzw. jeder Bürger. Der Vorschlag für die Ehrung ist bei der Gemeinde, in der die zu ehrende Person lebt (Wohnsitzgemeinde), einzureichen. Formblätter für den Vorschlag sind bei allen Gemeinden, Landratsämtern und Regierungen erhältlich.

    Bei Vorschlägen der Wohlfahrts- und Behindertenverbände, der Sozialleistungsträger, der Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe und der Kommunen bestätigt die Wohnsitzgemeinde, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen, die der Ehrung entgegenstehen. Bei Vorschlägen einzelner Bürgerinnen bzw. Bürger bestätigt die Wohnsitzgemeinde, dass die Voraussetzungen für die Ehrung vorliegen, oder begründet, weshalb sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht.

    Die Gemeinde übermittelt den geprüften Vorschlag mit ihrer Bestätigung der zuständigen Regierung (bei kreisangehörigen Gemeinden über das Landratsamt).

    Entscheidung

    Die zuständige Regierung leitet den Vorschlag dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung zu und dieses bereitet die Ausstellung der Dank- und Ehrenurkunde vor.

    Ehrung

    Die Dank- und Ehrenurkunde wird durch die Staatsministerin oder den Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales unterzeichnet. Die Pflegemedaille sowie die Dank- und Ehrenurkunde werden durch die Staatsministerin oder den Staatsminister, durch eine oder einen von ihr bzw. ihm Beauftragte oder Beauftragten oder nach besonderer Vereinbarung durch eine andere Person, z. B. die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde, überreicht.

    Fristen

    Der Vorschlag zur Ehrung der Pflegeperson soll spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tod des gepflegten Menschen mit Behinderung bei der Wohnsitzgemeinde eingehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nähere Auskünfte über die Ehrung für besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erteilen die Regierungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English