Feldgeschworene; Bestellung, Wahl und Entlassung

    Die Gemeinde legt die Zahl der Feldgeschworenen und deren örtliche Gliederung und Zuständigkeit fest. Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen für ein Gebiet erstmals durch Wahl. Die Bestellung zum Feldgeschworenen obliegt der Kreisverwaltungsbehörde.

    Beschreibung

    Für jede Gemeinde sind vier bis sieben Feldgeschworene zu bestellen; bei Bedarf kann die Zahl angemessen erhöht werden. In Gemeinden, die aus mehreren Gemeindeteilen bestehen, können die Feldgeschworenen nach einzelnen Gemeindeteilen oder Gruppen von solchen getrennt bestellt werden. Die Feldgeschworenen verschiedener Gemeindeteile können gesonderte Kollegien bilden. Der Gemeinderat bestimmt im Benehmen mit den Feldgeschworenen ihre Zahl sowie ihre örtliche Gliederung und Zuständigkeit.

    Von der Bestellung von Feldgeschworenen können die Gemeinden durch die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag entbunden werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Gemeinde sicherstellt, dass andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.

    Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO). Nach dem Ausscheiden von Feldgeschworenen ergänzen die noch vorhandenen Feldgeschworenen die festgelegte Zahl mittels Nachwahl. Geben die Feldgeschworenen zu erkennen, dass sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen wollen, oder kommt aus einem anderen Grund nicht innerhalb eines halben Jahres eine Wahl zustande, oder sind nur noch weniger als drei Feldgeschworene vorhanden, so wählt der Gemeinderat die fehlenden Feldgeschworenen.

    Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt. Auf die Wählbarkeit sowie den Verlust der Wählbarkeit sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes über ehrenamtliche Bürgermeister sinngemäß anzuwenden.

    Ein Feldgeschworener scheidet aus dem Amt, wenn die Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist. Ein Feldgeschworener kann aus wichtigem Grund (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO) sein Amt niederlegen. Ein Feldgeschworener kann ferner aus wichtigem Grund durch Beschluss von wenigstens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen werden; auf die Abberufung findet Art. 19 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 GO Anwendung. Beträgt die Zahl der für die Beschlussfassung in Betracht kommenden Feldgeschworenen weniger als drei, so wird die Abberufung vom Gemeinderat im Benehmen mit den übrigen Feldgeschworenen ausgesprochen. Dasselbe gilt, wenn die Feldgeschworenen trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes die Abberufung nicht innerhalb eines Jahres beschließen.

    Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter des Obmanns.

    Für die gemeindefreien Gebiete sollen in der Regel Feldgeschworene bestellt werden. Hierfür sollen Personen ausgewählt werden, die in den benachbarten Gemeinden ihren Wohnsitz haben. Die Bestellung zum Feldgeschworenen sowie die Entlassung aus dem Amt obliegen der Kreisverwaltungsbehörde; eine Nachwahl findet nicht statt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über gemeindliche Feldgeschworene entsprechend; die sonst dem ersten Bürgermeister oder dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben nimmt die Kreisverwaltungsbehörde wahr.

    Das Amt des Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt. Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde. Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen ist Aufgabe des staatlichen Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Untersteinach - SG 10 - Hauptverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadtsteinacher Str. 17

    95369 Untersteinach

    Postfachadresse

    Postfach 10

    95369 Untersteinach

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 13:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6230761433514Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9225 9515-0

    Fax: +49 9225 9515-30

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Kulmbach - 30 Öffentliche Sicherheit, Katastrophenschutz, Gewerbewesen, Jagdrecht (LRA KU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 5

    95326 Kulmbach

    Postfachadresse

    Postfach 1660

    95307 Kulmbach

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 15:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:30 Uhr


    Unser Servicecenter steht Ihnen wie folgt zur Verfügung:

    Mo: 07:30 - 16:30 Uhr
    Di: 07:30 - 16:30 Uhr
    Mi: 07:30 - 12:30 Uhr (telefonisch bis 16:30 Uhr)
    Do: 07:30 - 17:30 Uhr
    Fr: 07:30 - 12:30 Uhr

    Das Landratsamt Kulmbach und die zugehörigen Nebengebäude sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher zugänglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über die Online-Terminvergabe.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/673860255617Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9221 707-0

    Fax: +49 9221 707-240

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung am 28.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English