Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige / Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung Anerkennung Lehrgang für Asbest
    99089038169000, 99031013016002

    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige

    Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.

    Beschreibung

    Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau zum Einsatz.

    Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für gewerbliche Sprengungen in untertägigen Hohlraumbauten und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.

    Die Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss durch die erlaubnisinhabende Person nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen.

    In der Anzeige sind anzugeben

    • Ort, Datum und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen) und
    • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die diese erteilt haben.

    Änderungen, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, müssen auch mitgeteilt werden. Fristverkürzungen müssen beantragt werden.

    Online-Dienst

    Anzeige für das Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

    ID: L100042_137433

    Beschreibung

    Sie können die Anzeige für das Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen online einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Unterfranken - Bauarbeiterschutz und SprengwesenReg UFr

    Adresse

    Hausanschrift

    Georg-Eydel-Str. 13
    97082 Würzburg

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 6349
    97013 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Di 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Do 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Fr 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2350528412298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-1802

    Fax: +49 931 380-1803

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt NordbayernReg OFr

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20
    95444 Bayreuth

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 110165
    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=8119168071116Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8119168071116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-1397

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
    • Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
    • Beschreibung, aus der hervorgeht

      • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
      • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
      • die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
      • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm.
    • aktueller maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind

      • die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
      • die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern.
    • ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden.

    Voraussetzungen

    • Die anzeigende Person muss entweder Inhaberin oder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetz sein oder
    • als befähigungsscheininhabende Person nach § 20 Sprengstoffgesetz zumindest im Auftrag des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz handeln (sog. verantwortliche Person für die Sprengung).

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei einer Untersagung der Sprengung oder der Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt einzureichen, das für den Ort, an dem die Sprengung durchgeführt werden soll, zuständig ist.

    Die Anzeige muss über das Formular (siehe "Formulare") erfolgen. Hierüber können auch Änderungen mitgeteilt werden, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, oder Fristverkürzungen beantragt werden.

    Fristen

    Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Sprengungen eingehen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen.

    Vor jeder sonstigen Sprengung gilt mindestens 1 Woche.

    Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist die Anzeigefrist nicht eingehalten, muss eine Fristverkürzung beantragt werden. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fristverkürzung besteht nicht.

    Kosten

    Die Anzeige ist kostenfrei.

    Bei Fristverkürzung: im Standardfall 75,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die beabsichtigte Sprengung muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung wird nicht erteilt.

    Sprengungen in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Genehmigung die Sprengungen einschließt.

    Sprengungen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, müssen nicht angezeigt werden, wenn für die Durchführung der Sprengarbeiten eine Betriebsplangenehmigung erteilt wurde.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 17.04.2026

    Stichwörter

    Detonation, Explosion, Explosivstoffe, Sprengen, Zündmittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English