Aufenthaltstitel bei Asylantrag

    Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung

    Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist grundsätzlich während des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.

    Beschreibung

    Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber – anders als z.B. die Aufenthaltserlaubnis – kein Aufenthaltstitel.

    Grundlage sind das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Grundgesetz) und die Bestimmungen des Asylgesetzes (siehe Leistung "Asylverfahren; Asylantragstellung" und "Verwandte Themen"). Diese Regelungen werden allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vollzogen.

    Solange der Ausländer verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist das Bundesamt für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung zuständig; im Übrigen die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat.

    Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich zunächst grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet bzw. in deren Bezirk der Asylbewerber verpflichtet ist Aufenthalt zu nehmen (§ 56 AsylG). Ausnahmen hiervon sind nach §§ 57 und 58 AsylG möglich. Die räumliche Beschränkung erlischt kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht (§ 59a AsylG). Bei Straftätern, bei wegen Betäubungsmitteldelikten Tatverdächtigen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, kann die räumliche Beschränkung wieder angeordnet werden (§ 59b AsylG).

    Ein Asylbewerber, der nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist in der Regel dennoch verpflichtet, an einem zugewiesenen Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Regionalstelle Würzburg (BAMF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Veitshöchheimer Straße 100

    97080 Würzburg

    Postanschrift

    Veitshöchheimer Straße 100

    97080 Würzburg

    Kontakt

    E-Mail: service@bamf.bund.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5608274052367Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 943-71888

    Fax: +49 911 943-71899

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Aschaffenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Dalbergstr. 15

    63739 Aschaffenburg

    Postfachadresse

    Postfach 100163

    63701 Aschaffenburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@aschaffenburg.de

    De-Mail: stadt-aschaffenburg@aschaffenburg.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=74109309388Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/74109309388Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6021 330-0

    Fax: +49 6021 330-720

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankenstraße 210

    90461 Nürnberg

    Postanschrift

    Frankenstraße 210

    90461 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: info@bamf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4038035361163Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 943-0

    Fax: +49 911 943-1000

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • nationale Ausweisdokumente (soweit vorhanden)

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Sie wird verlängert, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder Rechtsmittel noch anhängig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    • Asylverfahren

      Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English