Beschäftigungsduldung Erteilung

    Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung

    Ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist, werden geduldet. Hierüber wird dem Ausländer eine Bescheinigung, die sogenannte Duldung ausgestellt.

    Beschreibung

    Eine Duldung erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber insbesondere aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und bei denen mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

    Die Duldung wird verlängert, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weiterhin unmöglich ist. Entfallen die Abschiebungshindernisse, wird die Ausländerbehörde die Duldung widerrufen oder die Verlängerung der Duldung ablehnen.

    Neben den Fällen, in denen die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, gibt es weitere Konstellationen bei denen eine Duldung im Einzelfall in Betracht kommt. So kann einem Ausländer eine Duldung unter anderem auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

    Eine Duldung nach § 60c Aufenthaltsgesetz wegen dringender persönlicher Gründe ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, kein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot vorliegt und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (sog. Ausbildungsduldung).

    Eine Duldung nach § 60d Aufenthaltsgesetz wegen dringender persönlicher Gründe kann weiter erteilt werden, wenn der Ausländer insbesondere bereits zwölf Monate im Besitz einer Duldung ist, seit 18 Monaten erlaubt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, seine Identität innerhalb bestimmter Fristen geklärt hat, er seinen Lebensunterhalt sichern kann und er keine Straftaten begangen hat (sog. Beschäftigungsduldung).

    Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz auch die Möglichkeit vor, für bestimmte Ausländergruppen eine generelle Duldungsregelung durch Anordnung der obersten Landesbehörde für die Dauer von längstens drei Monaten zu erlassen (sog. Abschiebungsstopp). Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

    Die Duldung lässt die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht unberührt. Mit der Duldung entfällt jedoch eine Strafbarkeit wegen "illegalen" Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.

    Beruht die Aussetzung der Abschiebung unter anderem auf Gründen, die vom Ausländer selbst zu vertreten sind, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht erfüllt, wird die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt.

    Auflagen

    Inhaber einer Duldung dürfen sich in der Regel zunächst nur in ihrem Bundesland aufhalten (§ 61 Aufenthaltsgesetz). Diese räumliche Beschränkung ("Residenzpflicht") entfällt jedoch kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhält. Bei Straftätern, bei Tatverdächtigten eines Betäubungsmitteldeliktes sowie bei Geduldeten, bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, kann sie jedoch wieder angeordnet werden.

    Ein geduldeter Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage). Diese Wohnsitzauflage entsteht kraft Gesetzes. Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.

    Inhaber einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität unterliegen ebenfalls einer Wohnsitzauflage.

    Beschäftigung

    Einem geduldeten Ausländer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit solange kraft Gesetzes untersagt, wie er hierzu keine ausdrückliche ausländerrechtliche Erlaubnis hat. Wurde die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Daneben gibt es weitere Fälle, in denen von Gesetzes wegen ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht oder eine Beschäftigung ausgeschlossen ist. Im Übrigen kann eine Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei dreimonatigem rechtmäßigem Aufenthalt und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) und nach Maßgabe einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Zuständigkeiten

    Die Zuständigkeit für die Erteilung und Verlängerung von Duldungen liegt in Abhängigkeit des Herkunftslandes der ausreisepflichtigen Ausländer bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltungsbehörden oder der Zentralen Ausländerbehörde bei den Regierungen. Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihre bisher zuständige Ausländerbehörde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 15 - Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Oberbayern (Standort 1) (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hochfeldweg 20

    85051 Ingolstadt

    Postanschrift

    Am Hochfeldweg 20

    85051 Ingolstadt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 11:00 Uhr


    Für eine persönliche Vorsprache müssen Sie sich einen Termin geben lassen.

    Diesen erhalten Sie für die ZAB in Ingolstadt unter terminanfrage.zab.ingolstadt@reg-ob.bayern.de

    Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich!

    Kontakt

    E-Mail: zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1988090938283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8450 2667-0

    Fax: +49 8450 2667-399

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 15 - Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Oberbayern (Standort 2) (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hofmannstraße 51

    81379 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 11:00 Uhr


    Für eine persönliche Vorsprache müssen Sie sich einen Termin geben lassen.

    Diesen erhalten Sie für die ZAB in München unter terminanfrage.zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de

    Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich!

    Kontakt

    E-Mail: zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1988090938283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-4710

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Traunstein (LRA TS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1

    83278 Traunstein

    Postanschrift

    83276 Traunstein

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@traunstein.bayern

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=87331322433Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/87331322433Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 861 58-0

    Fax: +49 861 58-9449

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 24 Personenstands-und Ausländerwesen, Asylbewerberbetreuung (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3649337042471Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.

    Voraussetzungen

    Die Aussetzung der Abschiebung kommt aus unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in Betracht. Eine Duldung erhält insbesondere, wer Deutschland verlassen muss, aber (noch) nicht abgeschoben werden kann, zum Beispiel weil kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Region anzufliegen.

    Sie wird verlängert, wenn die Abschiebung weiterhin unmöglich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Die Verlängerung der Duldung muss vor deren Ablauf erfolgen.

    Kosten

    Ausstellung einer Duldungsbescheinigung:

    • nur als Klebeetikett: 58 Euro
    • mit Trägervordruck: 62 Euro

    Erneuerung einer Duldungsbescheinigung:

    • nur als Klebeetikett: 33 Euro
    • mit Trägervordruck: 37 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English