Aufenthaltstitel bei Asylantrag

    Aufenthaltstitel bei Asylantrag; Beantragung

    Während der Durchführung eines Asylverfahrens sowie nach negativem Abschluss des Asylverfahrens oder Rücknahme des Asylantrags kann ein Asylbewerber gemäß § 10 Aufenthaltsgesetz nur in bestimmten Fällen einen Aufenthaltstitel erlangen.

    Beschreibung

    Ausländer erhalten während eines Asylverfahrens in Deutschland eine sogenannte "Aufenthaltsgestattung". Diese ist kein Aufenthaltstitel. Sie soll als vorläufiges Aufenthaltsrecht lediglich den Aufenthalt in Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens ermöglichen (siehe auch "Verwandte Themen"-  "Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Verlängerung").

    Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

    Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

    Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise nur ein Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Einschränkungen gelten nicht im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf den Aufenthaltstitel.

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltstitels unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen" – "Aufenthaltserlaubnis; Erteilung und Verlängerung").

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 24 Personenstands-und Ausländerwesen, Asylbewerberbetreuung (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3649337042471Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 2 - Sg. 21 - Aufenthaltsrecht (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pettenkoferstr. 5

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

    Kontakt

    E-Mail: aufenthalt.auslaenderamt@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6806544747502Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-5540

    Fax: +49 8441 27-5941

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English