Verkehr mit Arzneimitteln und Wirkstoffen Überwachung
Arzneimittel; Überwachung des Einzelhandels
Die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken oder im Reisegewerbe ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden.
Beschreibung
Für die Überwachung kommen insbesondere Drogeriemärkte, Drogerien, Reformhäuser, medizinischer Fachhandel, Warenhäuser, Lebensmittelgeschäfte, Bioläden, Sexshops sowie Fitness- und Bodybuilding-Zentren in Frage.
Bei der Besichtigung des Gewerbebetriebes vor Ort wird insbesondere der hygienische Zustand von Betriebs- und Geschäftsräumen, Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmittel sowie Lagereinrichtungen überprüfen.
Es wird darauf geachtet dass das Arzneimittelsortiment ausschließlich Präparate enthält, die nach dem Arzneimittelgesetz oder nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel freiverkäuflich ist.
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch weitere bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, pharmazeutisch-technischer Assistent) anerkannt. Es wird festgestellt, ob eine sachkundige Person vorhanden ist.
Ferner werden die Arzneimittel auf die sachgerechte Lagerung sowie auf Qualitätsmängel (sensorische feststellbare Mängel, Kennzeichnungsmängel, Verfalldatum) überprüft.
Bei der Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe wird geprüft, dass nur für das Reisegewerbe freigegebene Fertigarzneimittel abgegeben werden. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Arzneimittel sachgerecht gelagert werden und beim Transport und Inverkehrbringen vor Licht, Temperatur, Witterungseinflüssen und Verunreinigungen geschützt sind.
Bei der Besichtigung des Gewerbebetriebes vor Ort wird insbesondere der hygienische Zustand von Betriebs- und Geschäftsräumen, Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmittel sowie Lagereinrichtungen überprüfen.
Es wird darauf geachtet dass das Arzneimittelsortiment ausschließlich Präparate enthält, die nach dem Arzneimittelgesetz oder nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel freiverkäuflich ist.
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch weitere bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, pharmazeutisch-technischer Assistent) anerkannt. Es wird festgestellt, ob eine sachkundige Person vorhanden ist.
Ferner werden die Arzneimittel auf die sachgerechte Lagerung sowie auf Qualitätsmängel (sensorische feststellbare Mängel, Kennzeichnungsmängel, Verfalldatum) überprüft.
Bei der Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe wird geprüft, dass nur für das Reisegewerbe freigegebene Fertigarzneimittel abgegeben werden. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Arzneimittel sachgerecht gelagert werden und beim Transport und Inverkehrbringen vor Licht, Temperatur, Witterungseinflüssen und Verunreinigungen geschützt sind.
Ansprechpartner
Landratsamt Starnberg (LRA STA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
82317 Starnberg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
E-Mail: info@lra-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=85997998431Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/85997998431Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8151 148-77148
Fax: +49 8151 148-11160
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
- Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV)
- Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Arzneimittelüberwachungsbehörden und zum Vollzug des Samenspenderregistergesetzes sowie des Gendiagnostikgesetzes (Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung - ZustVAMÜB)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 27.10.2023