Reitkennzeichen; Beantragung
Beschreibung
Die untere und höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung von Reitpferden vorschreiben (Art. 31 Abs. 3 BayNatSchG). Dadurch kann die Identifizierung der Reiter erleichtert und so die Möglichkeiten, Beschwerden oder Schadensersatzansprüche anzubringen, verbessert werden.
Die Kennzeichnungspflicht kann sich auch auf die Verpflichtung erstrecken, Aufzeichnungen zu führen, diese aufzubewahren und darüber Auskunft zu geben, wenn Pferde an Dritte überlassen werden (BayVGH, Urt. v. 17.7.1991, BayVBl. 1992, 112). Die Kennzeichnungspflicht darf nicht nur für private Flächen, sondern auch bei Benützung öffentlicher Straßen und Wege angeordnet werden (BVerwG, Beschl. Vom 3.9.1990, NuR 1991, 76).
Nur in bestimmten bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten besteht Kennzeichnungspflicht (z.B: in den Landkreisen Aschaffenburg, Ebersberg, Forchheim, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Starnberg). Erkundigen Sie sich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, ob in einem bestimmten Gebiet Kennzeichnungspflicht besteht.
Die Pferdekennzeichen bzw. die Reitplaketten (paarweise) werden auf schriftlichen Antrag von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zugeteilt und gelten unbefristet. Das Reitkennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Das heißt, nur die Besitzerin oder der Besitzer des Pferdes kann es beantragen. Unabhängig vom Standort, der für die Unterbringung des Tieres ausgewählt wurde, ist alleine entscheidend, dass sich der Reiter in einem Gebiet aufhält in dem Kennzeichnungspflicht besteht.
Das Pferd muss die Kennzeichen erkennbar an beiden Seiten des Zaumzeuges tragen. Werden Pferde Dritten zum Reiten überlassen, kann der Pferdehalter verpflichtet sein ein Reitbuch zu führen.
Der Verlust des Kennzeichens ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall ist ein neues Kennzeichen zu beantragen.
Wer ohne Kennzeichen reitet, muss mit einer Anzeige und einem evtl. Bußgeldverfahren rechnen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Bamberg (LRA BA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
96045 Bamberg
Öffnungszeiten
Mo 07:45 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:45 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:45 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:45 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ba.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=62664828396Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62664828396Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 951 85-0
Fax: +49 951 85-125
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 31 Abs. 3 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden
Rechtsbehelf
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023
Stichwörter
Antrag auf Erteilung eines Pferdekennzeichens, Antrag auf Zuteilung eines Pferdekennzeichens, Pferdekennzeichen, Pferdeplakette, Reitabgabe, Reiterplakette