Equidenpass und Transponder; Beantragung
Beschreibung
Eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden ist insbesondere bei Ausbruch einer Pferdeseuche, bei der staatliche Bekämpfungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie z. B. der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer oder der Afrikanischen Pferdepest, unverzichtbar. Nur wenn alle Pferde gültige und korrekt ausfüllte "Ausweisdokumente" besitzen, kann sichergestellt werden, dass erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Nach § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) hat jeder Tierhalter die Aufnahme seiner Tierhaltung unter Angabe der Art und der Anzahl der gehaltenen Tiere der für das Tierseuchenrecht zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die Veterinärämter an den Landratsämtern bzw. der kreisfreien Städte, mitzuteilen. Durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgt dann die Zuteilung der 12-stelligen Registriernummern (s. auch "Tierhaltung; Beantragung einer Betriebsnummer" unter "Verwandte Themen").
Equidenpass-Verordnung 2015/262
Seit 1. Januar 2016 gilt die neue EU-Durchführungsverordnung Nr. 2015/262, die sog. Equidenpass-Verordnung. Diese Verordnung legt europaweit gleichlautende Bestimmungen hinsichtlich der Identifizierung von Equiden sowie Form und Ausstellung des Pferdepasses fest. Durch die Einführung der neuen Sicherheitselemente sollen Fälschungen verhindert und dadurch unter anderem die Lebensmittelsicherheit bei Schlachtpferden verbessert werden.
Bisher ordnungsgemäß ausgestellte Equidenpässe behalten ihre Gültigkeit!
Mit in Kraft treten der genannten EU-Verordnung muss jeder Equide innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes einen Equidenpass haben.
Grundlage für die Erstellung eines Equidenpasses ist die Kennzeichnung mittels Transponder, dem sogenannten Chip. Mit der Transpondernummer wird der Equide in der Datenbank der Ausstellungsstelle und der zentralen HIT-Datenbank (HIT = Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) registriert.
Verantwortlich für die Durchführung der Kennzeichnung von Equiden ist der Tierhalter, d.h. derjenige, der das Tier tatsächlich in seiner Obhut hat und für dessen Haltung verantwortlich ist; unabhängig vom Zweck der Haltung und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Der Tierhalter hat das Setzen des Transponders von einem Tierarzt oder von einer beauftragten Person einer Züchtervereinigung/Internationale Wettkampforganisation durchführen zu lassen.
Für die Ausstellung von Equidenpässen sind folgende Stellen zuständig:
- Für registrierte Equiden (Pferde mit Abstammungsnachweis und Pferde, incl. Ponys, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Wettkampf- und Rennpferde führt, registriert sind):
- Zuchtverband bzw. die Züchtervereinigung, der oder die das Zuchtbuch für das entsprechende Tier führt.
Eine Übersicht der amtlich zugelassenen oder anerkannten Zuchtverbände bzw. Züchtervereinigungen erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (siehe "Weiterführende Links") - Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) für Wettkampf- und Rennpferde
- Zuchtverband bzw. die Züchtervereinigung, der oder die das Zuchtbuch für das entsprechende Tier führt.
- Für alle anderen in Bayern geborenen oder gehaltenen nicht registrierten Equiden, einschließlich sogenannter "Freizeitpferde" und Esel:
- Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V.
Pflichten des Tierhalters
Der Tierhalter muss unter anderem dafür sorgen, dass die folgenden Identifizierungsdetails im Equidenpass jederzeit aktuell sind:
- Status Schlachtpferd/Nicht Schlachtpferd
- Status als registrierter bzw. nicht registrierter Equide
- Angaben zum Eigentümer
Notwendige Änderungen sind der zuständigen Ausstellungsstelle innerhalb von 30 Tagen zu melden und der Pass ist einzuschicken.
Der Equidenpass muss beim Verlassen des Heimatstalles stets mit dem Tier mitgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Weidegang, Ausritte und -fahrten etc. in der Umgebung des Stalles, Training oder Test im Rahmen eines Turnieres, Notfälle und Fohlen bei Fuß.
Es dürfen nur Equiden in den Bestand übernommen werden, wenn sie ordnungsgemäß identifizierbar sind und von einem Equidenpass begleitet werden.
Nach dem Tod des Einhufers ist der Pass an die jeweilige Pass-Stelle zurückzusenden.
Ansprechpartner
Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Landshamer Str. 11
81929 München
Kontakt
E-Mail: info@bayerns-pferde.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8501052770125Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 926967-200
Fax: +49 89 907405
Internet
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Freiherr-von-Langen-Straße 13
48231 Warendorf
Kontakt
E-Mail: fn@fn-dokr.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8517830547125Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 2581 6362-0
Fax: +49 2581 62144
Internet
Zuchtverbände und Züchtervereinigungen für Einhufer
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8534608324125Weiterführende Informationen im BayernPortal
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 44 ff. Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
- § 26 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)ABl.L59/1 vom 3.3.2015
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere wichtige Informationen zur korrekten Kennzeichnung von Equiden
Zur Kennzeichnung von Equiden dürfen ausschließlich die von den oben genannten passausstellenden Stellen ausgegeben Transponder genutzt werden. Mikrochips, wie sie für Hunde oder Katzen verwendet werden, sind für die Kennzeichnung von Equiden in Deutschland nicht zulässig.
Für Equiden, für die entgegen der Rechtsvorgaben, noch kein Pass vorliegt, müssen ebenfalls bei der zuständigen Stelle Pässe beantragt werden. Eine Schlachtung dieser Tiere zum menschlichen Verzehr ist nicht möglich, weil für diese Equiden ein sogenannter Ersatzpass ausgestellt wird.
Für ausländische Equidenpässe gilt:
- Equidenpässe, die in EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, gelten auch in Deutschland
- Für Equiden aus Ländern außerhalb der EU, die ohne anerkannten Pass eingeführt wurden, muss bis spätestens 30 Tage nach Abschluss des Zollverfahrens bei der zuständige passausgebenden Stelle ein EU-Equidenpass beantragt werden.
Weitere Informationen
- Kennzeichnung und Identifizierung von Equiden - EquidenpassInformationen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
- Kennzeichnung und Identifizierung von EinhufernBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Equidenpässe - Landesverband Bayrischer Pferdezüchter e.V
- Turnierpferdeeintragung - Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.
- Equidenpass ausgebende Stellen
- TGRDEU - Zentrale Dokumentation Tiergenetischer Ressourcen in DeutschlandBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
- Auslegungshinweise zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, Equidenpass-Verordnung, (DVO), Stand 15.01.2018 unter Berücksichtigung tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Aspekte
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.10.2023
Stichwörter
Pferdepass, Tierkennzeichnung