Ausländische Berufsqualifikation; Beratung zur Anerkennung

    Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen.

    Beschreibung

    In Bayern besteht die Möglichkeit, in einem behördlichen Verfahren im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen. Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf Basis festgelegter formaler Kriterien, wie z. B. Inhalt und Dauer der Ausbildung. In einem Anerkennungsverfahren führt die Anerkennungsstelle eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei wird der ausländische Berufsabschluss mit der entsprechenden deutschen bzw. bayerischen Qualifikation (Referenzberuf) verglichen. Ein Antrag auf Berufsanerkennung kann nur gestellt werden, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss vorliegt. Un- oder angelernte Personen ohne einen formalen Berufsabschluss können keinen Antrag auf Anerkennung stellen. 

    Reglementierte und nicht-reglementierte Berufe

    Ob ein Anerkennungsverfahren zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in Bayern zwingend notwendig ist, hängt davon ab, ob der entsprechende Referenzberuf reglementiert ist. Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

    Ist also der Referenzberuf nach der o.g. Definition ein reglementierter Beruf, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation zwingend erforderlich, um in dem entsprechenden Beruf in Bayern arbeiten zu können. Reglementierte Berufe gibt es sowohl im Bereich der beruflichen Qualifikationen (z. B. Pflegefachmann/-fachfrau) als auch im Bereich der akademischen Qualifikationen (z. B. Arzt/Ärztin, Architekt/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Ingenieur/in).

    Ist der Referenzberuf nicht reglementiert, ist das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens zur Aufnahme oder Ausübung des entsprechenden Berufs nicht zwingend erforderlich. Mit einer ausländischen Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf kann man sich auch direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eingestellt werden. Berufliche Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, sind z. B. alle dualen Ausbildungsberufe, insbes. Berufe im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) (z. B. Bankkaufmann/-kauffrau, Industriekaufmann/-kauffrau) und im Bereich der Handwerkskammern (HwK) (z. B. Bäcker/in, Friseur/in). Das Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall aber sinnvoll, damit für den Arbeitgeber die ausländische Qualifikation transparent und besser einschätzbar wird. Teilweise verlangt der Arbeitgeber auch explizit nach einer Anerkennung der Qualifikation.

    Für akademische Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, kann kein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Stattdessen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn die abgeschlossene akademische Qualifikation (Hochschulzeugnis) bewerten. Die ZAB stellt keine Bewertung für Schulzeugnisse aus.

    Anerkennungsstellen

    Die Vielfalt der beruflichen Bildungsabschlüsse führt dazu, dass für die Anerkennung unterschiedliche Anerkennungsstellen zuständig sind. Welche Anerkennungsstelle zuständig ist, hängt von dem entsprechenden Referenzberuf und dem geplanten Arbeitsort ab. Ihre zuständige Anerkennungsstelle können Sie im Anerkennungsfinder des Portals " Anerkennung in Deutschland" herausfinden.

    Beispiele für Anerkennungsstellen in Bayern:

    Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen. Mithilfe der Anerkennungsberaterinnen und -berater kann der Referenzberuf festgestellt werden, der maßgeblich dafür ist, welche Anerkennungsstelle zuständig ist. Darüber hinaus können bei den Anerkennungsberatungsstellen auch bereits die notwendigen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überprüft, Finanzierungsmöglichkeiten gefunden und Möglichkeiten der Qualifizierung identifiziert werden.

    Anerkennungsberatungsstellen finden Sie in Bayern in

    Alle vorgenannten Beratungsstellen bieten sowohl Beratung für Anerkennungssuchende als auch Unternehmen an.

    Zudem bietet die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (kurz: KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg Beratungsleistungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen an. Die KuBB berät folgende Zielgruppen:

    • Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (weitere Infos hierzu unten unter „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“) rekrutieren wollen.
    • Anerkennungssuchende, die in Bayern arbeiten und ihre berufliche Qualifikation im Bereich der Gesundheitsberufe anerkennen lassen wollen.

    Weitere Informationen zur KuBB und entsprechende Kontaktdaten erhalten Sie auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links").

    Neben der Anerkennungsberatung besteht auch die Möglichkeit, sich bei den vorgenannten Beratungsstellen zu Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen beraten zu lassen. Alle Beratungsstellen beraten kostenlos und können elektronisch, (video-)telefonisch oder persönlich alle Fragen zur Berufsanerkennung beantworten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland“

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankenstraße 210

    90461 Nürnberg

    Postanschrift

    Frankenstraße 210

    90461 Nürnberg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3638096888270Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 30 1815-1111

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Tür an Tür - Intergrationsprojekte gGmbH - Ausburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Wertachstraße 29

    86153 Augsburg

    Postanschrift

    Wertachstraße 29

    86153 Augsburg

    Kontakt

    E-Mail: anerkennungsberatung@tuerantuer.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3688430219270Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 4551090

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Beratungsstellen der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz)

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2735200013527Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Mittelfranken - Beratungsstelle für Unternehmen und Anerkennungssuchende (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marienstraße 17

    90402 Nürnberg

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5587422103527Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 2352-211

    Fax: +49 981 53-982299

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich bei Fragen zum Anerkennungsverfahren an eine Anerkennungsberatungsstelle der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz), eine Anerkennungsberatungsstelle des Projekts Integration durch Qualifizierung (IQ) oder die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB).

    Fristen

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81 a Aufenthaltsgesetz)

    Unternehmen, die bereits über Kontakte zu Fachkräften in Drittstaaten verfügen, können diese einfacher und schneller nach Deutschland holen, um sie in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Bearbeitungsfristen für Behörden sind im beschleunigten Fachkräfteverfahren verkürzt (im Anerkennungsverfahren z. B. von drei auf zwei Monate).

    Sind Sie als Unternehmen an der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens interessiert und möchten Sie sich über den Verfahrensablauf informieren, können Sie sich an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (kurz: ZSEF) wenden. Betreffen die Fragen speziell den Bereich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, können Sie sich an die KuBB wenden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 25.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English