Bewaffneter Geldtransport; Beantragung von waffenrechtlichen Erlaubnissen

    Wenn Sie als Cash-in-transit-Unternehmen bei gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransporten von Euro-Bargeld Ihre Waffen auf dem Transport durch Deutschland führen wollen, benötigen Sie waffenrechtliche Erlaubnisse.

    Beschreibung

    Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr)

    Eine Waffe oder Munition nimmt mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

    Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3, Kategorien A 1.2 bis C (Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Waffenrichtlinie) in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, der sich auf das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

    Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes mitnehmen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Ihr Grenzübertritt nach Deutschland erfolgt oder die für Ihren Zielort zuständig ist, eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG vorliegen.

    Waffenschein

    Wenn Sie als Cash-in-transit-Unternehmen Ihre Schusswaffen nicht nur in nicht schussbereitem und nicht zugriffsbereitem Zustand nach Deutschland mitnehmen, sondern auch zur Bewachung des Geldtransportes bei sich führen wollen, benötigen Sie zusätzlich zu der Mitnahmeerlaubnis einen Waffenschein.

    Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit "PTB-Zeichen" ist ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich. Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen benötigen Sie keinen Waffenschein.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 62 - Jagdrecht, Waffenrecht, Sprengstoffrecht (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptplatz 22

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Waffenrecht@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7628655820502Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-244

    Fax: +49 8441 27-13244

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
    • Sachkundenachweis
    • Unterlagen, die glaubhaft machen, dass Sie Bewachungsaufträge wahrnehmen, die die Bewachung eines Geldtransportes erfordern

      Bei einem kleinen Waffenschein ist keine besondere Begründung erforderlich.

    Voraussetzungen

    Mitnahmeerlaubnis
    • Mindestalter 18 Jahre
    • Zuverlässigkeit
    • Persönliche Eignung
    • Sachkunde
    • Bedürfnis

    Wenn Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Waffen mitnehmen wollen (Ein-, Aus-, oder Durchfuhr), wird die Erlaubnis dazu nur erteilt, wenn Sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

    Wenn Sie Bürger eines Drittstaates sind, bedarf die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.

    Sie benötigen keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr), für die Sie eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz nach dem WaffG haben.

    Waffenschein
    • Mindestalter 18 Jahre

    • Zuverlässigkeit

    • Persönliche Eignung

    • Sachkunde

    • Bedürfnis

    • Versicherung

    • bei Kleinem Waffenschein: nur Mindestalter 18 Jahre, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

     

    Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt nach Deutschland erfolgt bzw. in deren Bezirk Ihr Zielort liegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    • Mitnahmeerlaubnis: zwischen 25 und 500 Euro
    • Waffenschein: zwischen 100 und 500 Euro
    • Kleiner Waffenschein: zwischen 30 und 150 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 25.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English