EU-Heimtierausweis Ausstellung

    Reisen mit Haustieren; Erhalt eines Heimtierausweises

    Beim Reisen mit Haustieren innerhalb und außerhalb der Europäischen Union sind einige Verordnungen und Regelungen zu beachten. Auf Reisen muss ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden.

    Beschreibung

    Für jedes Tier muss auf Reisen ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, mit dem die Identität Ihres Tieres eindeutig nachgewiesen werden kann und aus dem hervorgeht, dass das Tier einen gültigen Tollwutschutz besitzt (Impfung frühestens ab der 12. Lebenswoche plus 21 Tage bis diese sicher wirksam ist). Wiederholungsimpfungen müssen in den gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers vorgegebenen Zeitabständen erfolgen. Die gelben internationalen Impfausweise werden nicht mehr anerkannt.

    Darüber hinaus muss jedes Tier mittels Tätowierung oder Mikrochip eindeutig gekennzeichnet und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend. Die Kennzeichnung darf jedoch nicht nach der Impfung erfolgt sein. Ein EU-Heimtierausweis kann in Bayern von allen hierzu ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden.

    Für junge Heimtiere gilt, dass kein innergemeinschaftliches Verbringen, keine Einfuhr und auch kein Transit durch Deutschland ohne wirksame Tollwutschutzimpfung mehr möglich ist.

    Verfügt das Tier über die oben genannten Anforderungen, so ist vor Reisen in Länder der Europäischen Union keine weitere Untersuchung durch Amts- oder Haustierarzt erforderlich. Ausnahmen gelten für

    • Irland,
    • Malta
    • und Finnland,

    wo für Hunde zusätzliche Anforderungen zu beachten sind. Insbesondere ist hier eine Behandlung gegen Parasiten (Echinococcus) erforderlich, die frühestens 120 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt Ihres geplanten Eingangs in o.g. Länder von einem Tierarzt durchzuführen ist. Die Behandlung ist in der entsprechenden Rubrik des Heimtierausweises durch den behandelnden Tierarzt zu bescheinigen. Wer mit seinem Hund in eines der genannten Länder reisen möchte, sollte sich daher rechtzeitig über die Einzelheiten informieren.

    Bei Reisen in Drittländer, also Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sind die dort geltenden Bestimmungen zu beachten.

    Von besonderer Bedeutung sind allerdings die Anforderungen, die von Seiten der EU für die Wiedereinreise aus bestimmten Drittländern,  sogenannten nicht gelisteten Drittländern, gestellt werden. Vor Reisen in Drittländer mit Tollwutvorkommen oder unbekannter Tollwutsituation, dazu gehören unter anderem so beliebte Urlaubsländer wie etwa

    • die Türkei,
    • Ägypten,
    • Marokko,
    • Tunesien,
    • Thailand
    • oder Indien

    muss zusätzlich zu den genannten Anforderungen die Wirksamkeit der Tollwutimpfung durch eine Blutuntersuchung vor der Ausreise aus Deutschland durch ein von der EU zugelassenes Labor bestätigt worden sein.
    Die Blutentnahme sollte rechtzeitig vor Reisebeginn erfolgen, damit das Ergebnis noch in den Heimtierpass eingetragen werden kann. 


    Hinweis:
    Tiere, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen auf Kosten des Einführers in das Herkunftsland zurückgesendet oder für die bis zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit kostenpflichtig in amtlicher Quarantäne untergebracht werden. In Einzelfällen – bei Vorliegen eines entsprechenden Krankheitsverdachts – kann die Tötung angeordnet werden! Dabei können erhebliche Kosten anfallen.

    Pro Person können höchstens je fünf Katzen, Hunde oder Frettchen mitgenommen werden. Nehmen Sie mehr Tiere mit oder sollen die Tiere den Besitzer wechseln, gelten andere Regelungen.

    Wenn Sie einen Hund, eine Katze oder ein Frettchen auf die Reise mitnehmen möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig über die für das betreffende Land geltenden Bestimmungen informieren. 
    Weitere Informationen zu Reisen mit Heimtieren erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Cham - Veterinärwesen und Verbraucherschutz (LRA CHA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rachelstr. 6

    93413 Cham

    Postfachadresse

    Postfach 1432

    93404 Cham

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@lra.landkreis-cham.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4195392793111Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9971 78-0

    Fax: +49 9971 78-399

    Internet

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Hinweise (Besonderheiten)

    Reisen mit sonstigen Tieren

    Kaninchen, Hamster und Meerschweinchen dürfen Ihre Besitzer bei der Einreise nach Deutschland begleiten, ohne dass dabei besondere Bedingungen zu beachten wären. Wenn aber mehr als 3 Kaninchen einreisen sollen, dann gelten die Regelungen, die auch beim gewerblichen Handel mit diesen Tieren anzuwenden sind.  

    Reisen mit Heimvögeln innerhalb der EU/ Verbringen aus Drittländern

    Aus Mitgliedstaaten der EU nach Deutschland können im Reiseverkehr höchsten 5 nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel von Ihrem Besitzer mitgeführt werden.

    Im Falle von Papageien und Sittichen ist eine besondere amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu finden ist.

    Für Reisen in andere Mitgliedstaaten sind im Vorfeld die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu erfragen.

    Die Einreise von höchstens 5 Heimvögeln in Begleitung Ihres Besitzers die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sein dürfen aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der „Vogelgrippe“ zu verhindern. Die Bedingungen regelt im Einzelnen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Europäischen Kommission. Die Grundsätze der Regelung nebst vorgeschriebener Tiergesundheitsbescheinigung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English