Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz

    Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige

    Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer nimmt  Anzeigen über die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/r für Brandschutz entgegen und entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen als Prüfsachverständige/r.

    Beschreibung

    Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Brandschutz" grundsätzlich nur führen, wenn sie entweder

    • die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
    • wenn sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

    Auswärtige Prüfsachverständige haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

    Ansprechpartner

    Bayerische Architektenkammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Waisenhausstr. 4

    80637 München

    Postanschrift

    Waisenhausstr. 4

    80637 München

    Kontakt

    E-Mail: info@byak.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9766059665110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 139880-0

    Fax: +49 89 139880-55

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung:

      • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
      • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung
    • Antrag auf Bescheinigung:

      • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
      • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

    Voraussetzungen

    Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden,

    • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
    • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
    • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
    • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

    Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    • für den Antragsteller: keine, Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit (1. Alternative)
    • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen (2. Alternative)

    Kosten

    Bescheinigung nach Alternative 2: Gebührenrahmen 0 - 300 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 18.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English