Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille
Wenn Sie eine Urkunde eines bayerischen Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.
Beschreibung
Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation.
Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.
Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.
Urkunden, die
- vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
- vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof,
- dem Bayerischen Obersten Landesgericht und
- der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht
ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz apostilliert.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (StMJ)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80097 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmj.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=61110450142Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/61110450142Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5597-01
Fax: +49 89 5597-2322
Internet
Landgericht Hof (LG HO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1307
95012 Hof
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: Poststelle@lg-ho.bayern.de
De-Mail: lg-hof@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=58999237164Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/58999237164Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 600-0
Fax: +49 9281 600-190
Internet
erforderliche Unterlagen
- Urkunde des Gerichts oder Notars im Original
Voraussetzungen
Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden (z. B. wenn Sie im Ausland arbeiten, heiraten oder ein Kind adoptieren möchten) und benötigen eine Apostille.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können eine Apostille für ein Urteil, einen Beschluss oder eine Entscheidung eines deutschen Gerichts, eine Urkunde eines Gerichts oder eines Notars oder für eine Übersetzung formlos mit einem kurzen Brief bei dem Amts- oder Landgericht beantragen, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.
Apostillen für Urkunden, die vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht ausgestellt wurden, müssen Sie beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz beantragen.
Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Für die Erteilung der Apostille sind Rahmengebühren vorgesehen.
Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 25,00 EUR zu rechnen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune ausgestellt wurde, ist die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellte wurde, zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024