Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille

    Wenn Sie eine Urkunde eines bayerischen Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.

    Beschreibung

    Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation.

    Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.

    Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.

    Urkunden, die

    • vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
    • vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof,
    • dem Bayerischen Obersten Landesgericht und
    • der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht

    ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz apostilliert.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium der Justiz (StMJ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prielmayerstr. 7

    80335 München

    Postanschrift

    80097 München

    Öffnungszeiten


    nur nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmj.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=61110450142Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/61110450142Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 5597-01

    Fax: +49 89 5597-2322

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landgericht Hof (LG HO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 1

    95030 Hof

    Postfachadresse

    Postfach 1307

    95012 Hof

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle@lg-ho.bayern.de

    De-Mail: lg-hof@egvp.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=58999237164Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/58999237164Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9281 600-0

    Fax: +49 9281 600-190

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunde des Gerichts oder Notars im Original

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden (z. B. wenn Sie im Ausland arbeiten, heiraten oder ein Kind adoptieren möchten) und benötigen eine Apostille.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können eine Apostille für ein Urteil, einen Beschluss oder eine Entscheidung eines deutschen Gerichts, eine Urkunde eines Gerichts oder eines Notars oder für eine Übersetzung formlos mit einem kurzen Brief bei dem Amts- oder Landgericht beantragen, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. 

    Apostillen für Urkunden, die vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht ausgestellt wurden, müssen Sie beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz beantragen.

    Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Für die Fertigstellung der Urkunde muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen gerechnet werden.

    Kosten

    Für die Erteilung der Apostille sind Rahmengebühren vorgesehen.

    Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 25,00 EUR zu rechnen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune ausgestellt wurde, ist die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellte wurde, zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English