Umgangsrecht; Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
Beschreibung
Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, d. h. z. B. Mutter und Vater zu sehen und zu sprechen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und trägt dazu bei, die kindliche Entwicklung zu fördern. Dementsprechend haben Großeltern und Geschwister sowie andere enge Bezugspersonen, die tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie werden vom Jugendamt darin unterstützt, dass die zum Umgang berechtigten Personen von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte (z. B. Großeltern) sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet (z. b. Pflegeeltern), haben ebenso Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Dem Jugendamt stehen aber keine Mittel zur Verfügung, Umgangskontakte durchzusetzen.
Ansprechpartner
Landratsamt Miesbach (LRA MB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 303
83711 Miesbach
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach
Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar
Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8025 704-0
Fax: +49 8025 704-77040
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie Beratung und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendamt.
Kosten
Die Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Nur wenn der Umgang mit einem Elternteil dem Kindeswohl abträglich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen. Bei Eltern, die nicht in der Lage sind, sich zu einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils dessen Befugnis zum Umgang regeln. Auch fallen Beschränkungen des Umgangsrechts in die Zuständigkeit des Familiengerichts, dies immer unter der Maßgabe des Kindeswohls. Das Kind wirkt im Verfahren mit. Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, erhält es zur Unterstützung einen Verfahrensbeistand, der seine Interessen vertritt und es über alles informiert. Über 14-Jährige haben die Möglichkeit, sich selbst zu vertreten. Beim Umgang mit hochstrittigen Eltern kann ein Umgangspfleger oder eine Umgangspflegerin helfen, dass die tatsächlichen Vereinbarungen zum Umgangsrecht auch eingehalten werden, z. B. indem Zeit, Ort und Übergabe des Kindes bestimmt werden. Zur Vollstreckung der Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Eltern verhängen, wenn z. B. Umgangsvereinbarungen nicht eingehalten worden sind.
Neben der Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt kann das Familiengericht bei besonderen Problemlagen in Absprache mit dem Jugendamt auch einen sogenannten "begleiteten Umgang" anordnen, der den Kontakt nur in Anwesenheit einer mitwirkungspflichtigen dritten Person ermöglicht.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 30.07.2024