Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts Beratung und Unterstützung

    Umgangsrecht; Beratung und Unterstützung bei der Ausübung

    Kinder und Jugendliche, Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, können Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts erhalten.

    Beschreibung

    Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, d. h. z. B. Mutter und Vater zu sehen und zu sprechen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und trägt dazu bei, die kindliche Entwicklung zu fördern. Dementsprechend haben Großeltern und Geschwister sowie andere enge Bezugspersonen, die tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie werden vom Jugendamt darin unterstützt, dass die zum Umgang berechtigten Personen von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte (z. B. Großeltern) sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet (z. b. Pflegeeltern), haben ebenso Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Dem Jugendamt stehen aber keine Mittel zur Verfügung, Umgangskontakte durchzusetzen.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt München

    Adresse

    Hausanschrift

    Marienplatz 8

    80331 München

    Postanschrift

    80313 München

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@muenchen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/88887100385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 115

    Fax: +49 89 233-26458

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Beratung und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendamt.

    Kosten

    Die Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nur wenn der Umgang mit einem Elternteil dem Kindeswohl abträglich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen. Bei Eltern, die nicht in der Lage sind, sich zu einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils dessen Befugnis zum Umgang regeln. Auch fallen Beschränkungen des Umgangsrechts in die Zuständigkeit des Familiengerichts, dies immer unter der Maßgabe des Kindeswohls. Das Kind wirkt im Verfahren mit. Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, erhält es zur Unterstützung einen Verfahrensbeistand, der seine Interessen vertritt und es über alles informiert. Über 14-Jährige haben die Möglichkeit, sich selbst zu vertreten. Beim Umgang mit hochstrittigen Eltern kann ein Umgangspfleger oder eine Umgangspflegerin helfen, dass die tatsächlichen Vereinbarungen zum Umgangsrecht auch eingehalten werden, z. B. indem Zeit, Ort und Übergabe des Kindes bestimmt werden. Zur Vollstreckung der Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Eltern verhängen, wenn z. B. Umgangsvereinbarungen nicht eingehalten worden sind.

    Neben der Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt kann das Familiengericht bei besonderen Problemlagen in Absprache mit dem Jugendamt auch einen sogenannten "begleiteten Umgang" anordnen, der den Kontakt nur in Anwesenheit einer mitwirkungspflichtigen dritten Person ermöglicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 30.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English