Geburt im Ausland Beurkundung

    Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

    Eine Geburt im Ausland kann im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.

    Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

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    erforderliche Unterlagen

    • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

    Voraussetzungen

    Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte sind

    • die im Ausland geborene Person selbst
    • deren Eltern
    • deren Kinder
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 EUR

    Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.08.2023

    Stichwörter

    Anzeige einer Geburt im Ausland, ausländische Geburtsurkunde, Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt, Geburten im Ausland, Geburt im Ausland, Nachbeurkundung Geburt

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