Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister
Beschreibung
Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.
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Ansprechpartner
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
Adresse
Hausanschrift
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin
Postanschrift
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin
Kontakt
E-Mail: Info.Stand1@labo.berlin.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0340368255404Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 30 90269-5245
Internet
Stadt Schweinfurt - Standesamt
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Markt 1
97421 Schweinfurt
Postanschrift
97420 Schweinfurt
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin telefonisch oder per E-Mail.
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Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=1995326920493Sicheres Kontaktformular
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Fax: +49 9721 51-4454
erforderliche Unterlagen
- Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die im Ausland geborene Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Handlungsgrundlage(n)
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)Geburten und Sterbefälle im Ausland
Kosten
Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 EUR
Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schwanfeld (VGem): Ergänzung: Stadt Schweinfurt
Das Standesamt erläutert im jeweiligen Einzelfall, welche Urkunden und Unterlagen erforderlich sind und bespricht den Verfahrensablauf mit den Antragstellern. Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Urkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung (Apostille/Legalisation) oder nach einer Urkundenüberprüfung anerkannt werden. Informationen erteilt das zuständige Standesamt.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.11.2025
Hinweise für Schwanfeld (VGem): Ergänzung: Stadt Schweinfurt
Fachlich freigegeben durch Stadt Schweinfurt am 13.08.2025
Stichwörter
Anzeige einer Geburt im Ausland, ausländische Geburtsurkunde, Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt, Geburten im Ausland, Geburt im Ausland, Nachbeurkundung Geburt