Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Informationen zur Eintragung in das Verzeichnis der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Beschreibung
Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrer Firma oder ihrem Namen nur führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen; sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.
Ansprechpartner
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Kontakt
E-Mail: info@bayika.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9782837442110Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 419434-0
Fax: +49 89 419434-20
Internet
erforderliche Unterlagen
- entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsstaat (jeweils nur auf Verlangen der Behörde nach Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung)
- Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- Nachweis über die Eintragung/Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
Voraussetzungen
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" bzw. "Beratender Ingenieur" im Namen der Gesellschaft zu führen
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben Beratender Ingenieure
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Art. 11 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)Auswärtige Gesellschaften
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- §§ 8, 13 Gebührenordnung der Baye-rischen Ingenieurekammer-Bau
- Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)
Rechtsbehelf
Fristen
- für den Antragsteller: Keine, vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung;
- für die Behörde: Drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.08.2024