• Nürnberg (Bayern)
Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften Eintragung

Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften.

Beschreibung

Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architektin/Architekt", "Innenarchitektin/Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt" und "Stadtplanerin/Stadtplaner" führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.

Ansprechpartner

Bayerische Architektenkammer

Adresse

Hausanschrift

Waisenhausstr. 4

80637 München

Postanschrift

Waisenhausstr. 4

80637 München

Kontakt

E-Mail: info@byak.de

Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9766059665110Weiterführende Informationen im BayernPortal

Telefon Festnetz: +49 89 139880-0

Fax: +49 89 139880-55

Internet

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister

Voraussetzungen

  • Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
  • ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
  • Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
    • Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Fristen

  • für den Antragsteller: keine; vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen

Kosten

keine

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bayern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 04.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English