Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde; Durchführung
Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente ''Bürgerbegehren und Bürgerentscheid'' ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden.
Beschreibung
Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
Hinweise für Sonstiges (096720114000): Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Bad Kissingen - Referat II-2 Zentraler Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2260
97688 Bad Kissingen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@gkst-badkissingen.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/783181623875Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 971 807-2200
Fax: +49 971 807-4444
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Voraussetzungen
Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und die Haushaltssatzung.
Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit ''Ja'' oder ''Nein'' zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von mindestens 3 % bis 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss
- in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 %,
- bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 % und
- in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 %
der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.
Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Hinweise für Sonstiges (096720114000): Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18a Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Rechtsbehelf
Fristen
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Hinweise für Sonstiges (096720114000): Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen
Fachlich freigegeben durch Große Kreisstadt Bad Kissingen am 30.07.2024
Stichwörter
bürgerbegehren bayern, Bürgerbeteiligung