Bürgerbegehren

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde; Durchführung

    Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente ''Bürgerbegehren und Bürgerentscheid'' ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden.

    Beschreibung

    Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Obermichelbach-Tuchenbach - Friedhofsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Vacher Str. 25

    90587 Obermichelbach

    Postanschrift

    Vacher Str. 25

    90587 Obermichelbach

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Bürgerbüro zusätzlich: Montag 7:30-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Donnerstag 15:00-18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vg-obermichelbach-tuchenbach.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1232458611209Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 99755-0

    Fax: +49 911 99755-11

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und die Haushaltssatzung.

    Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit ''Ja'' oder ''Nein'' zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von mindestens 3 % bis 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein.

    Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss

    • in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 %,
    • bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 % und
    • in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 %

    der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.

    Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

    Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.

    Kosten

    Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden von der Gemeinde nicht erstattet; demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids die Gemeinde.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.07.2023

    Stichwörter

    bürgerbegehren bayern, Bürgerbeteiligung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English