Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde; Durchführung
Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente ''Bürgerbegehren und Bürgerentscheid'' ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden.
Beschreibung
Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Neustadt a.d.Waldnaab - Standesamt, Wahlamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Naabstraße 5
92660 Neustadt a.d.Waldnaab
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: Standesamt@vgem-neustadt.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0666147092162Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9602 9430-12
Fax: +49 9602 9430-45
Voraussetzungen
Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und die Haushaltssatzung.
Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit ''Ja'' oder ''Nein'' zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von mindestens 3 % bis 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss
- in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 %,
- bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 % und
- in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 %
der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.
Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18a Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Rechtsbehelf
Fristen
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Stichwörter
bürgerbegehren bayern, Bürgerbeteiligung