Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen; Informationen zur Durchführung
Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt.
Beschreibung
Bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters haben die Wählerinnen und Wähler eine Stimme.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Schwanfeld
Adresse
Hausanschrift
Rathausplatz 6
97523 Schwanfeld
Postanschrift
Rathausplatz 6
97523 Schwanfeld
Kontakt
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Telefon Festnetz: +49 9384 9730-0
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Voraussetzungen
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer zum Gemeinderatsmitglied gewählt werden will, muss am Wahltag Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und grundsätzlich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Diese Voraussetzungen muss auch erfüllen, wer für das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters gewählt werden möchte, wobei man hierfür Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein muss. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer weder eine Wohnung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat. Weder bei der Wahl zum Gemeinderatsmitglied noch bei der Wahl zum ersten Bürgermeister darf ein Wählbarkeitsausschluss vorliegen.
Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung - GLKrWBek) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 7. Mai 2019
- Art. 31 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)Zusammensetzung des Gemeinderats
Rechtsbehelf
Fristen
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.
Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihre Gemeinde.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 12.04.2026
Stichwörter
Bürgermeister, Gemeinderat, Gemeinderäte, Gemeinderatsmitglieder, Gemeindewahlen, Kommunalwahlen, Wahltag