Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.
Beschreibung
Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit, Angebote in Schule und Freizeit zu nutzen, wenn sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten und können so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen haben.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:
Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge von Schulen und mehrtägige Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Persönlicher Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z. B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) im Kalenderjahr 2025 einen Zuschuss von 195 EUR in zwei Teilbeträgen (grundsätzlich zum 1. August 130 EUR und zum 1. Februar 65 EUR). Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.
Schülerbeförderung
Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung insbesondere über die Vorschriften über die Schulwegkostenfreiheit gedeckt sein (siehe unter „Verwandte Themen“). Eine regelhafte Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.
Lernförderung
Angemessene Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt und geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Hierzu ist nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
Mittagessen
Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt. Ein Eigenanteil des Kindes pro Mittagessen wird nicht erhoben.
Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mindestens 15 EUR monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Fürth - Beratungsstelle Bildungspaket
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
90744 Fürth
Öffnungszeiten
Mo 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Die Beratungsstelle kann Dienstag bis Freitag nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Kontakt
E-Mail: bildungspaket@fuerth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1579313032523Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 974-3380
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90762 Fürth
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Telefon Festnetz: +49 911 7503-100
Fax: +49 911 7503-499
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen:
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- ggf. Bescheinigung der Schule
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth
- Benötigte Unterlagen für die Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Antragsformular je Kind im Original oder Kopie (Bitte geben Sie Ihre Bankverbindung im Antragsformular an)
- Bescheid über Wohngeld oder Kinderzuschlag oder Asyl oder nach dem SGB XII, 3. oder 4. Kapitel (Grundsicherung). Es sind die Vorderseite und das Berechnungsblatt mit den Namen der Kinder in Kopie einzureichen.
- Kopie des Ausweisdokuments mit Lichtbild
- Schulbescheinigung für Kinder von fünf bis sieben (bei Einschulung) und ab 15 Jahren. Zur Einschulung (Kinder im Alter von fünf bis sieben Jahren) muss eine Kopie des Nachweises der Schule (Elternbrief, Materialliste, usw.) als Voraussetzung für die Auszahlung der Schulbedarfspauschale vorgelegt werden.
- Bescheid über Eingliederungshilfe des Bezirks Mittelfranken in Kopie (bei Besuch Heilpädagogischer- oder Sonderpädagogischer-Tagesstätten)
Sie können Ihre Unterlagen per Mail (bitte dazu Dokumente einscannen oder mit dem Smartphone abfotografieren), per Post oder per Einwurf in den Hausbriefkasten (Empfangsbereich des Gebäudes) einreichen.
Voraussetzungen
Berechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren (außer: Leistungen zur Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten – Altersgrenze dort: 18 Jahre), die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe haben (oder nur deshalb keinen Anspruch haben, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind), oder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder deren Familien Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Hinsichtlich der Prüfung der konkreten Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen empfehlen wir, sich direkt an die zuständige Stelle zu wenden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sofern Sie bereits einen „Grundantrag“ auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt haben, ist aktuell keine gesonderte Antragstellung für Bildungs- und Teilhabeleistungen nötig.
Sie können die Beanspruchung von Bildungs- und Teilhabeleistungen in diesem Fall formlos bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter oder bei der kreisfreien Stadt oder dem Landratsamt vornehmen. Die erforderlichen Anlagen sind einzureichen.
Sofern bisher noch keine Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden, muss ein Antrag gestellt werden.
Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe
Für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets – mit Ausnahme des Schulbedarfs – ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Für Leistungen auf Lernförderung ist außerdem ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Beantragung erfolgt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialhilfeträger (Kreisfreie Stadt oder Landratsamt).
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Lernförderungen (siehe sogleich) – ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Leistungen auf Lernförderung müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht gesondert beantragt werden, sondern sind bereits vom Antrag auf Gewährung von AsylbLG-Leistungen mitumfasst. Die Beantragung erfolgt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen örtlichen Träger (kreisfreie Stadt oder Landratsamt).
Kinderzuschlag und Wohngeld
Bei Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld ist für Bildungs- und Teilhabeleistungen eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Der Antrag kann formlos, z.B. per E-Mail, gestellt werden.
Der Antrag ist in diesem Fall an das örtlich zuständige Landratsamt beziehungsweise die örtlich zuständige kreisfreie Stadt zu stellen.
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraumes geltend gemacht werden.
Generell ist für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets im Rahmen der Sozialhilfe und beim Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes – mit Ausnahme des Schulbedarfs – ein vorheriger Antrag erforderlich.
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Kosten
keine
Weitere Informationen
- BildungspaketDas Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 03.02.2025
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth
Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 23.01.2025
Stichwörter
Bildungspaket, Lernförderung, Mittagessen, Schulbedarf, Teilhabepaket