Kirchenaustritt; Erklärung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:
- die Römisch-Katholische Kirche,
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
- die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
- die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
- die Evangelisch-methodistische Kirche,
- die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
- die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
- der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
- die Christian Science in Bayern,
- die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
- die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
- die Christengemeinschaft in Bayern,
- die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
- der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
- der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
- der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
- die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
- Jehovas Zeugen in Deutschland
- Humanistische Vereinigung
- Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).
Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.
Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hauptstr. 81
63872 Heimbuchenthal
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Verwaltung
Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt/ Standesamt
Ab sofort ist das Rathaus für Besucher wieder geöffnet. Das Tragen einer Maske entfällt!
Für Besucher ist das freiwillige Tragen einer Maske gewünscht, jedoch keine Pflicht.
Für das Bürgerbüro/Standesamt gilt weiterhin Terminvereinbarung.
Sie vermeiden hiermit unnötige Wartezeiten und wir können vorab mit Ihnen absprechen welche Unterlagen Sie für Ihren Termin bei uns mitbringen müssen. Dies gilt vor allem für die Beantragung von Ausweisdokumenten und die Anmeldung.
Für eine Reihe von Angelegenheiten können Sie allerdings weiterhin ohne Termin während unserer Öffnungszeiten vorbeikommen.
Dies sind insbesondere:
-Anschrift auf dem Ausweis/Reisepass ändern
-Meldebestätigung abholen
-Personalausweis/Reisepass abholen
-Führungszeugnis beantragen
-Führerscheinbestätigung
-Beglaubigungen
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie einen Termin benötigen, rufen Sie uns einfach kurz an.
Außerdem möchten wir im Zuge dessen auch auf unser Bürgerserviceportal hinweisen, in welchem Sie bereits viele unserer Dienstleistungen online beantragen können.
https://www.buergerserviceportal.de/bayern/vgmespelbrunn
Melde- und Passangelegenheiten, Friedhofswesen, Gewerbe:
Mona Michler: 06092/942-115
Anja Lang: 06092/942-116
Standesamt:
Stefanie Masur: 06092/942-114
Alle anderen Angelegenheiten:
Zentrale: 06092/942-0
Geschäftszimmer: 06092/942-130
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ihre Gemeindeverwaltung
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@vgem-mespelbrunn.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=84329593806Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/84329593806Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6092 942-0
Fax: +49 6092 942-28
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich
Voraussetzungen
In der Austrittserklärung sind anzugeben:
- der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
- Tag und Ort seiner Geburt und
- sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt.
In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.
Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG)
- Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
- Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen RechtsBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. August 2009 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2012
Kosten
Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.08.2024
Stichwörter
Austritt aus der Kirche