Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kirchenaustritt; Erklärung

    Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

    Beschreibung

    Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

    Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

    1. die Römisch-Katholische Kirche,
    2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
    3. die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
    4. die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
    5. die Evangelisch-methodistische Kirche,
    6. die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
    7. die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
    8. der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
    9. die Christian Science in Bayern,
    10. die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
    11. die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
    12. die Christengemeinschaft in Bayern,
    13. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
    14. der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
    15. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
    16. der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
    17. die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
    18. Jehovas Zeugen in Deutschland
    19. Humanistische Vereinigung
    20. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland

    Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

     

    Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

    Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Wörth a.d.Isar - Sozial- / Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kellerberg 2a

    84109 Wörth a.d.Isar

    Postanschrift

    Am Kellerberg 2a

    84109 Wörth a.d.Isar

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Gerne können auch außerhalb der Öffnungszeiten mit dem jeweiligen Sachbearbeiter Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5033391827113Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8702 9401-0

    Fax: +49 8702 9401-25

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich

    Voraussetzungen

    In der Austrittserklärung sind anzugeben:

    • der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
    • Tag und Ort seiner Geburt und
    • sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt.

    In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.

    Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.08.2024

    Stichwörter

    Austritt aus der Kirche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English