Lebensmittelsicherheit Prüfung

    Lebensmittelsicherheit; Warnung und Informationen der Öffentlichkeit

    Der Freistaat Bayern publiziert öffentliche Warnungen und Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte.

    Beschreibung

    Was wird hier veröffentlicht?

    Es werden Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte veröffentlicht, die in Bayern auf dem Markt sind und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden. Die veröffentlichten Informationen oder öffentliche Warnungen sind von den Lebensmittelunternehmern oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung veranlasst worden.

    Was ist unter öffentlichen Warnungen und Informationen zu verstehen?

    Aus rechtsstaatlichen Gründen ist eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch die zuständigen Behörden nur unter den Voraussetzungen des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch möglich. Hiernach darf eine öffentliche Warnung oder Information der Öffentlichkeit durch die Behörden nur erfolgen, wenn

    • von einem Lebensmittel eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht,
    • der hinreichende Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht,
    • der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
    • im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann
    • ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist),
    • der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde oder
    • die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.

    Außerdem darf die Öffentlichkeit durch die Behörden nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.

    In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information zudem nur zulässig, soweit hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.

    Eine Information darf regelmäßig nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist.

    Wie lange bleiben die Einträge in der Datenbank?

    Da eine Information regelmäßig nicht mehr ergehen darf, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist, werden auch die Einträge auf der Internetseite nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung eines Sicherheitszeitraums von drei Monaten aus der Datenbank gelöscht. Wenn kein Haltbarkeitsdatum besteht (zum Beispiel bei Bedarfsgegenständen), werden die Einträge fünf Jahre nach Erstveröffentlichung der Meldung gelöscht.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Eggenreuther Weg 43

    91058 Erlangen

    Postfachadresse

    Postfach 2509

    91013 Erlangen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lgl.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/19331798331Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9131 6808-0

    Fax: +49 9131 6808-2102

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.10.2023

    Stichwörter

    Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Gesundheit, Gesundheitsrisiko, Gesundheitsgefährdung, Lebensmittel, Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, Futtermittel, Lebensmittelreport, Lebensmittelüberwachung, Lebensmittelwarnungen, Verbraucherinformationsgesetz

    Sprachversion

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