Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung

    Die Gemeinden müssen erforderliche Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume vorhalten. Das gilt nicht, soweit dafür kein öffentliches Bedürfnis besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, soweit ein kirchlicher Friedhof den Bedarf ausreichend abdeckt.

    Beschreibung

    Es gehört zu den Aufgaben der Gemeinde, erforderliche Bestattungseinrichtungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Benutzung regelt sie in einer Satzung. Sie legt darin neben allgemeinen Ordnungsvorschriften beispielsweise auch Details zu den Nutzungsrechten an einer Grabstätte, Anforderungen an die Größe und Lage von Grabstätten und die Dauer der Ruhezeiten für die beigesetzten Verstorbenen fest.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Leinach

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 23

    97274 Leinach

    Postanschrift

    Rathausstr. 23

    97274 Leinach

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Sprechstunde des 1. Bürgermeisters: Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@leinach.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/65663757627Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9364 8136-0

    Fax: +49 9364 8136-29

    Internet

    Sprachversion

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinde Waldbüttelbrunn

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenstr. 3

    97297 Waldbüttelbrunn

    Postanschrift

    Lindenstr. 3

    97297 Waldbüttelbrunn

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 13:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@waldbuettelbrunn.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=33552054755Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/33552054755Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 49704-0

    Fax: +49 931 49704-97

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Für die Verstorbenen gibt es einen Anspruch auf Beisetzung auf dem kommunalen Friedhof ihrer Gemeinde. Gleiches gilt auch für die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. Darüber hinaus liegt die Beisetzung von Ortsfremden im Ermessen der Gemeinde, die dies gegebenenfalls in der Satzung regeln kann. Vor der Beisetzung müssen die Bestattungspflichtigen ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Die anfallenden Gebühren werden von der jeweiligen Gemeinde in einer Gebührensatzung festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Stichwörter

    Judenfriedhof

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English