Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Zahlung

    Die Gemeinden erheben für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren auf der Grundlage einer Friedhofsgebührensatzung.

    Beschreibung

    Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen lassen sich in der Regel unterscheiden nach den Grabnutzungsgebühren und den Bestattungsgebühren.

    Die Höhe der Grabnutzungsgebühren orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand für Bereitstellung und Unterhalt des Friedhofs. Sie wird meist einmalig für die gesamte Nutzungsdauer im voraus erhoben. Mit den Bestattungsgebühren werden die bei einer Bestattung üblichen Leistungen, wie zum Beispiel Öffnen und Schließen des Grabes, Aufbahrung im Leichenhaus etc, unter Berücksichtigung des regelmäßigen Aufwands abgegolten.

    Von den Benutzungsgebühren zu unterscheiden ist die Verwaltungsgebühr, die die Gemeinde für Amtshandlungen verlangen kann, mit denen sie die bestattungsrechtlichen Vorschriften vollzieht.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Möttingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorfplatz 12

    86753 Möttingen

    Postanschrift

    Dorfplatz 12

    86753 Möttingen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@moettingen.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=95774774647Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/95774774647Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9083 9610-0

    Fax: +49 9083 9610-15

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Benutzungsgebühren werden in einer Satzung auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes festgelegt. Dabei soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Die Gebühren sind außerdem nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die öffentliche Einrichtung genutzt wird. Voraussetzung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist eine gemeindliche Kostensatzung, deren Rechtsgrundlage das Kostengesetz ist. Hier sind der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English