Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Zahlung

    Die Gemeinden erheben für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren auf der Grundlage einer Friedhofsgebührensatzung.

    Beschreibung

    Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen lassen sich in der Regel unterscheiden nach den Grabnutzungsgebühren und den Bestattungsgebühren.

    Die Höhe der Grabnutzungsgebühren orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand für Bereitstellung und Unterhalt des Friedhofs. Sie wird meist einmalig für die gesamte Nutzungsdauer im voraus erhoben. Mit den Bestattungsgebühren werden die bei einer Bestattung üblichen Leistungen, wie zum Beispiel Öffnen und Schließen des Grabes, Aufbahrung im Leichenhaus etc, unter Berücksichtigung des regelmäßigen Aufwands abgegolten.

    Von den Benutzungsgebühren zu unterscheiden ist die Verwaltungsgebühr, die die Gemeinde für Amtshandlungen verlangen kann, mit denen sie die bestattungsrechtlichen Vorschriften vollzieht.

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    Ansprechpartner

    Stadt Neusäß

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 28

    86356 Neusäß

    Postfachadresse

    Postfach 1152

    86344 Neusäß

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Donnerstag zusätzlich im Einwohnermeldeamt: 08:00 bis 16:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: stadt@neusaess.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/20664422484Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 4606-0

    Fax: +49 821 4606-19191

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Benutzungsgebühren werden in einer Satzung auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes festgelegt. Dabei soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Die Gebühren sind außerdem nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die öffentliche Einrichtung genutzt wird. Voraussetzung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist eine gemeindliche Kostensatzung, deren Rechtsgrundlage das Kostengesetz ist. Hier sind der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English