Leichenpass; Beantragung der Ausstellung
Beschreibung
Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Der Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.
Vorgelegt werden müssen die Todesbescheinigung, bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind. Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben.
Hinweise für Sonstiges (096720114000): Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen
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Ansprechpartner
Große Kreisstadt Bad Kissingen - Sachgebiet II-2b Standesamt und Bestattungswesen
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Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2260
97688 Bad Kissingen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/934181616875Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 971 807-2229
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Rechtsbehelf
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- Datenbank mit den Dokumenten zum StadtrechtIn dieser Datenbank finden Sie alle Dokumente zum Stadtrecht der Stadt Bad Kissingen; darunter sind die Bebauungspläne, die Denkmalliste, der Flächennutzungsplan, verschiedene Gebührenordnungen und Gebührensatzungen, die Heilquellenschutzgebiete, die Landschaftsschutzgebiete, weitere Ordnungen und Satzungen, die Überschwemmungsgebiete, verschiedene Verordnungen und die Wasserschutzgebiete.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 12.04.2024
Hinweise für Sonstiges (096720114000): Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen
Fachlich freigegeben durch Große Kreisstadt Bad Kissingen am 31.10.2024
Stichwörter
Ausstellung einer Überführungsbewilligung