Leichenpass Ausstellung

    Leichenpass; Beantragung der Ausstellung

    Ein Leichenpass ist bei Überführungen innerhalb des Bundesgebietes oder ins Ausland erforderlich, wenn das Land, in das eine Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land, einen Leichenpass verlangt.

    Beschreibung

    Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Der Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.

    Vorgelegt werden müssen die Todesbescheinigung, bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind. Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Krailling

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-von-Hirsch-Straße 1

    82152 Krailling

    Postfachadresse

    Postfach 1364

    82142 Planegg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 7:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 19:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@krailling.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=59663799618Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/59663799618Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 85706-0

    Fax: +49 89 8576656

    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Die Gebühren beziehungsweise Kosten für die Ausstellung eines Leichenpasses sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 12.04.2024

    Stichwörter

    Ausstellung einer Überführungsbewilligung

    Sprachversion

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