Urkunden Beglaubigung durch Legalisation

    Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation

    Wenn Sie eine Urkunde eines Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass sie legalisiert werden muss. Sie muss dafür ggf. zuvor von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden.

    Beschreibung

    Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.

    In Bayern ist für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. Die Landgerichte beglaubigen im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.

    Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Legalisation befreit sind.

    Ansprechpartner

    Landgericht Weiden i.d.OPf. (LG WEN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ledererstr. 9

    92637 Weiden i.d.OPf.

    Postfachadresse

    Postfach 2752

    92617 Weiden i.d.OPf.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle.verwaltung@lg-wen.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=91888129163Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/91888129163Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 961 3000-140

    Fax: +49 9621 96241-3093

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunde des Gerichts oder Notars im Original

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden und benötigen für die Legalisation eine Vorbeglaubigung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wer eine Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief je nach Zuständigkeit an den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts wenden.

    Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Für die Fertigstellung der Urkunden muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen in Kauf genommen werden.

    Kosten

    Für die Beglaubigung im Rahmen eines Legalisationsverfahrens sind Rahmengebühren vorgesehen. Mit einer Gebühr von 25,00 EUR für jede Urkunde ist zu rechnen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vertretungen bestimmter Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden - unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung - zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung. Diese muss beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.12.2024

    Stichwörter

    Überbeglaubigungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English