Überführungserlaubnis Erteilung

    Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug

    Mit der Überführung einer Leiche können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge.

    Beschreibung

    Für die Überführung von Leichen sind in Bayern die §§ 8 ff. Bestattungsverordnung (BestV) zu beachten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Heideck

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 24

    91180 Heideck

    Postanschrift

    Marktplatz 24

    91180 Heideck

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@heideck.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=66442346452Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/66442346452Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9177 4940-0

    Fax: +49 9177 4940-40

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Beförderung Verstorbener (Überführung) ist nur zulässig, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat, keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und keine Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz oder Krematorium innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft des Sterbeorts ist so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

    Bei Überführungen innerhalb Bayerns im Übrigen ist die Todesbescheinigung in jedem Fall mitzuführen. Bei einer Überführung zum Zweck der Feuerbestattung ist außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle mitzuführen, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes zusätzlich eine Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft.

    Verstorbene dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit Leichenwagen befördert werden, also mit Fahrzeugen, deren Aufbauten zur Beförderung Verstorbener eingerichtet sind und die ausschließlich hierfür verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder Tieren dienen, ist nicht zulässig.

    Die Überführung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfordert grundsätzlich keine besondere Erlaubnis.

    Bei Überführungen ins Ausland ist das Mitführen eines Leichenpasses statt der Todesbescheinigung notwendig, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt. Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt (siehe "Leichenpass; Beantragung der Ausstellung" unter "Verwandte Themen"). Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer zu beachten.

    Mit der Beförderung der Leiche aus dem Ausland nach Deutschland hat der Beförderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den geltenden Vorschriften des Herkunftslandes ausgestellt ist. Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 12.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English