Marktgebühren; Erhebung

    Die Benutzung von Standplätzen auf Märkten kann gebührenpflichtig sein.

    Beschreibung

    Für die Bereitstellung von Plätzen und Einrichtungen auf Wochen-, Floh- und Weihnachtsmärkten und sonstigen Märkten können Gebühren erhoben werden.

    Nähere Informationen über die Marktgebühren (z. B. Satzung über die Erhebung von Marktgebühren oder die Höhe der Marktgebühren) Ihrer Gemeinde erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

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    Verwaltungsgemeinschaft Heigenbrücken

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    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 22.09.2025

    Stichwörter

    Christkindlmarkt, Jahrmarkt, Marktgebührensatzung, Satzung über die Gebühren für die Benützung der Märkte, standgebühren, platzgebühren, wochenmarkt, flohmarkt, weihnachtsmarkt

    Sprachversion

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