Marktgebühren; Erhebung

    Die Benutzung von Standplätzen auf Märkten kann gebührenpflichtig sein.

    Beschreibung

    Für die Bereitstellung von Plätzen und Einrichtungen auf Wochen-, Floh- und Weihnachtsmärkten und sonstiger Märkte können Gebühren erhoben werden.

    Nähere Informationen über die Marktgebühren (z. B. Satzung über die Erhebung von Marktgebühren oder die Höhe der Marktgebühren) Ihrer Gemeinde erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Langenzenn

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    90579 Langenzenn

    Postanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    90579 Langenzenn

    Öffnungszeiten


    Corona-bedingt derzeit nur Vorsprachen mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@langenzenn.de

    De-Mail: poststelle@langenzenn.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/29553482447Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9101 703-0

    Fax: +49 9101 703-900

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 03.01.2024

    Stichwörter

    Christkindlmarkt, Jahrmarkt, Marktgebührensatzung, Satzung über die Gebühren für die Benützung der Märkte, standgebühren, platzgebühren, wochenmarkt, flohmarkt, weihnachtsmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English