Lärmschutz; Erlass einer Verordnung

    Gemeinden und Städte können für ihren Bereich gesonderte Regelungen zum Lärmschutz treffen und diese als Verordnung beschließen.

    Beschreibung

    Ob Ihre Gemeinde oder Stadt eigene Regelungen zum Lärmschutz (z. B. Haus- und Musiklärm) getroffen hat, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Stadt Langenzenn

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    90579 Langenzenn

    Postanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    90579 Langenzenn

    Öffnungszeiten


    Corona-bedingt derzeit nur Vorsprachen mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@langenzenn.de

    De-Mail: poststelle@langenzenn.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/29553482447Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9101 703-0

    Fax: +49 9101 703-900

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 17.04.2024

    Stichwörter

    Immissionsschutz, Lärmbelästigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English