Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot

    Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.

    Beschreibung

    Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr durch Verordnung verbieten. Selbiges gilt für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter. 

    Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i.Bay. - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

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    Schloßstr. 36

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    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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    Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3856079262308Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9082 709-0

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    Landratsamt Donau-Ries (LRA DON)

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    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    Telefon Festnetz: +49 906 74-0

    Fax: +49 906 74-273

    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 01.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English