Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot
Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Beschreibung
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr durch Verordnung verbieten. Selbiges gilt für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter.
Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
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96460 Neustadt b.Coburg
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Mo 8:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 13:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 13:00 Uhr
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Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 11.02.2025