Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot
Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Beschreibung
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr durch Verordnung verbieten. Selbiges gilt für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter.
Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
Ansprechpartner
Gemeinde Grainau - Amt 2: Bau- und Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Am Kurpark 1
82491 Grainau
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: bauamt@grainau.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/756177962954Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8821 9818-12
Fax: +49 8821 9818-30
Internet
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Arbeitsbereich 321: Naturschutz, Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Bergrecht (LRA GAP)
Adresse
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Postfachadresse
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82455 Garmisch-Partenkirchen
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E-Mail: Naturschutz@LRA-GAP.de
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Telefon Festnetz: +49 8821 751-1
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 01.03.2024