Baden, Betreten und Befahren von Eisflächen; Erlass von Regelungen

    Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz ermöglicht den Gemeinden und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Regelungen über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen zu erlassen.

    Beschreibung

    Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten. Für welche Bereiche ein solches Bade- bzw. Betretungs- oder Befahrensverbot besteht, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde.

    Darüber hinaus können die Gemeinden sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit allgemeine Vorschriften über das Verhalten beim öffentlichen Baden und über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten erlassen.

    Über bestehende örtliche Vorschriften zum öffentlichen Baden informiert Sie die zuständige Gemeinde.

    Hinweise für Sonstiges (096790202000): Ergänzung: Gemeinde Veitshöchheim

    Ansprechpartner

    Gemeinde Veitshöchheim - Geisbergbad

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Geisberg 21

    97209 Veitshöchheim

    Postanschrift

    Am Geisberg 21

    97209 Veitshöchheim

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2980321775504Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 92327

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    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 08.11.2023

    Hinweise für Sonstiges (096790202000): Ergänzung: Gemeinde Veitshöchheim

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Veitshöchheim am 07.11.2023

    Stichwörter

    Baden, Badeverbot, Badeverordnung, Betretungsverbot, Eisflächen

    Sprachversion

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