Baden, Betreten und Befahren von Eisflächen; Erlass von Regelungen
Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz ermöglicht den Gemeinden und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Regelungen über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen zu erlassen.
Beschreibung
Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten. Für welche Bereiche ein solches Bade- bzw. Betretungs- oder Befahrensverbot besteht, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde.
Darüber hinaus können die Gemeinden sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit allgemeine Vorschriften über das Verhalten beim öffentlichen Baden und über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten erlassen.
Über bestehende örtliche Vorschriften zum öffentlichen Baden informiert Sie die zuständige Gemeinde.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kolpingstraße 3
92431 Neunburg vorm Wald
Kontakt
E-Mail: poststelle@vg-neunburg.de
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Fax: +49 9672 9205-15
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald - Bauverwaltung, Sicherheit und Ordnung
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Kolpingstraße 3
92431 Neunburg vorm Wald
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9242834222117Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 9672 9205-15
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 27 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Baden; Betreten und Befahren von Eisflächen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.12.2024
Stichwörter
Baden, Badeverbot, Badeverordnung, Betretungsverbot, Eisflächen