Straßen- und U-Bahnen; Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

    Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

    Beschreibung

    Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

    • den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
    • einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln

    und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

    Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

    Für die Durchführung von Plan­fest­stellungs­verfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Plan­fest­stellungsbehörde) wird auf Antrag tätig.

     

    Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

    Bei der Planfeststellungsbehörde wird die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens beantragt.

    Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden. Sie beteiligt auch die nach Natur­schutz­recht anerkannten Vereine sowie die sonstigen in Umweltangelegenheiten anerkannten Vereinigungen (z.B. Landesbund für Vogelschutz, Bund Naturschutz u.a.).

    Die Öffentlichkeit wird beteiligt:

    • Öffentliche Bekanntmachung
      Das Bauvorhaben wird in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht (z.B. an gemeindlichen Anschlagtafeln).
    • Öffentliche Auslegung
      Die Planunterlagen (Vorhabensbeschreibung, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Lagepläne, technischen Untersuchungen) werden in den betroffenen Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt.
    • Einwendungsfrist
      Bis zu 2 Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Einwendungsbefugt ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden.

      Wichtig ist die Einhaltung dieser Frist! Wird diese versäumt, können die Einwände unberücksichtigt bleiben und Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss sind ausgeschlossen.

    Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen Dritter werden in der Regel in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt. Dieser Termin wird ebenfalls frühzeitig öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.

    Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses. 

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 23.2 - Personenbeförderung, Schienenverkehr (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

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    Internet

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Bau oder wesentliche Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Mit dem Bau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Bis zu 2 Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.

    Kosten

    Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u.ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z.B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.07.2024

    Stichwörter

    s-bahn, straßenbahnen, tram

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English