Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr Anhörung

    Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeit; Einspruch

    Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.

    Beschreibung

    Gegenüber der Straftat ist die Ordnungswidrigkeit ein Unrechtstatbestand minderen Gewichts. Sie wird in einem Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Einschlag verfolgt. Dieses kann aber in ein dem Strafprozess ähnliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten münden.

    Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde. Welche Verwaltungsbehörde konkret zuständig ist, wird durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze selbst, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 36 und § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.

    Bei einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde mit dem Einverständnis des Betroffenen eine Verwarnung als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid aussprechen. Diese wird nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld rechtzeitig bezahlt. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen einen Bußgeldbescheid erlassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Regierung von Unterfranken - Sicherheit und Ordnung, Prozessvertretung (Reg UFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterplatz 9

    97070 Würzburg

    Postfachadresse

    Postfach

    97064 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2451195074298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-00

    Fax: +49 931 380-2222

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Würzburg (LRA WÜ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeppelinstraße 15

    97074 Würzburg

    Postanschrift

    97067 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-wue.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/06775747438Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 8003-0

    Fax: +49 931 8003-5690

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verwaltungsgemeinschaft Estenfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Untere Ritterstr. 6

    97230 Estenfeld

    Postanschrift

    Untere Ritterstr. 6

    97230 Estenfeld

    Kontakt

    E-Mail: post@vgem-estenfeld.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/72996339789Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9305 888-0

    Fax: +49 9305 888-88

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amtsgericht Würzburg (AG WÜ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ottostr. 5

    97070 Würzburg

    Postanschrift

    Ottostr. 5

    97070 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr


    Abweichende, individuelle Terminsvereinbarung sind möglich. Zu den Sitzungszeiten ist der Zugang zum Gebäude immer möglich.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-wue.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=07332582162Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/07332582162Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 381-0

    Fax: +49 9621 96241-3339

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und haben laut Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts (Urteil oder Beschluss) ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

    Gegen ein Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt.

    Über das Rechtsmittel entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht abschließend.

    Verfahrensablauf

    Sie können gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

    Über den Einspruch entscheidet in aller Regel das örtlich zuständige Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt.

    Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft einem entsprechenden Hinweis durch das Gericht nicht widersprechen.

    Daneben kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage durch Beschluss einstellen, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist und es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 EUR verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.

    Wird nicht durch Beschluss entschieden, so bestimmt das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht auf seinen Antrag hin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht hier durch Urteil oder Beschluss.

    Fristen

    Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden.

    Kosten

    In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße.

    Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 16.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English