Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeit; Einspruch
Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.
Beschreibung
Gegenüber der Straftat ist die Ordnungswidrigkeit ein Unrechtstatbestand minderen Gewichts. Sie wird in einem Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Einschlag verfolgt. Dieses kann aber in ein dem Strafprozess ähnliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten münden.
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde. Welche Verwaltungsbehörde konkret zuständig ist, wird durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze selbst, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 36 und § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.
Bei einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde mit dem Einverständnis des Betroffenen eine Verwarnung als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid aussprechen. Diese wird nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld rechtzeitig bezahlt. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen einen Bußgeldbescheid erlassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Roth (LRA RH)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
91152 Roth
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@landratsamt-roth.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=00775789429Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/00775789429Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9171 81-0
Fax: +49 9171 81-1328
Internet
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung (Reg MFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/030413198674Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 53-0
Fax: +49 981 53-1456
Internet
Gemeinde Röttenbach
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91187 Röttenbach
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@roettenbach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/14996745702Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9172 6910-0
Fax: +49 9172 6910-30
Internet
Amtsgericht Schwabach (AG SC)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1140
91124 Schwabach
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-sc.bayern.de
De-Mail: ag-schwabach@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=54999265158Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54999265158Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9122 1807-0
Fax: +49 9122 1807-199
Internet
Voraussetzungen
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und haben laut Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit Einspruch einzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts (Urteil oder Beschluss) ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Gegen ein Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt.
Über das Rechtsmittel entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht abschließend.
Verfahrensablauf
Sie können gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Über den Einspruch entscheidet in aller Regel das örtlich zuständige Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt.
Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft einem entsprechenden Hinweis durch das Gericht nicht widersprechen.
Daneben kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage durch Beschluss einstellen, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist und es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 EUR verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.
Wird nicht durch Beschluss entschieden, so bestimmt das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht auf seinen Antrag hin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht hier durch Urteil oder Beschluss.
Fristen
Kosten
In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße.
Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 16.08.2024