Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr Anhörung

    Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeit; Einspruch

    Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.

    Beschreibung

    Gegenüber der Straftat ist die Ordnungswidrigkeit ein Unrechtstatbestand minderen Gewichts. Sie wird in einem Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Einschlag verfolgt. Dieses kann aber in ein dem Strafprozess ähnliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten münden.

    Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde. Welche Verwaltungsbehörde konkret zuständig ist, wird durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze selbst, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 36 und § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.

    Bei einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde mit dem Einverständnis des Betroffenen eine Verwarnung als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid aussprechen. Diese wird nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld rechtzeitig bezahlt. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen einen Bußgeldbescheid erlassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten


    Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

    Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
    Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
    Freitag                      07:00 Uhr - 14:45 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=83553804377Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83553804377Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet 51 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (LRA RO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittelsbacherstraße 53

    83022 Rosenheim

    Postfachadresse

    Postfach 100465

    83004 Rosenheim

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: versammlungen@lra-rosenheim.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5537030045414Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 392-01

    Fax: +49 8031 392-9001

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing - Team - Öffentliche Sicherheit u. Ordnung - soziale Sicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 3

    83539 Pfaffing

    Postfachadresse

    Postfach 27

    83537 Pfaffing

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vgem-pfaffing.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/252514471886Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8076 9198-0

    Fax: +49 8076 9198-13

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amtsgericht Rosenheim (AG RO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 1

    83022 Rosenheim

    Postfachadresse

    Postfach 1189

    83013 Rosenheim

    Öffnungszeiten


    Montag - Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-ro.bayern.de

    De-Mail: ag-rosenheim@egvp.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=21443711158Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/21443711158Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 8074-0

    Fax: +49 8031 8074-200

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und haben laut Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts (Urteil oder Beschluss) ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

    Gegen ein Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt.

    Über das Rechtsmittel entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht abschließend.

    Verfahrensablauf

    Sie können gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

    Über den Einspruch entscheidet in aller Regel das örtlich zuständige Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt.

    Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft einem entsprechenden Hinweis durch das Gericht nicht widersprechen.

    Daneben kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage durch Beschluss einstellen, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist und es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 EUR verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.

    Wird nicht durch Beschluss entschieden, so bestimmt das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht auf seinen Antrag hin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht hier durch Urteil oder Beschluss.

    Fristen

    Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden.

    Kosten

    In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße.

    Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 16.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English